Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 146/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute27.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 146/2021
§ 2331.03.201526.07.2021 BGBl. I Nr. 39/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Islamgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

27.07.2021BGBl. I Nr. 146/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

5. Abschnitt
Zusammenwirken von Religionsgesellschaften und Staat

Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.
  2. Absatz 2,Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (Paragraph 7, Ziffer 2,) zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Änderungen von Regelungen gemäß Absatz eins und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4,Nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen erlangen für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der durch die Religionsgesellschaft ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten.
  5. Absatz 5,Die Umwandlung, Vereinigung oder Auflösung von Einrichtungen nach Paragraph 23, Absatz 4, hat in gleicher Form zu erfolgen und erlangt, unbeschadet der vermögensrechtlichen Wirkungen einer solchen Maßnahme, für den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit dem Tag des Einlangens der Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat.

Schlagworte

Religionsdiener

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20009124

Dokumentnummer

NOR40235952