Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
ab 27.07.2021 — BGBl. I Nr. 146/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute27.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 146/2021
§ 2531.03.201526.07.2021 BGBl. I Nr. 39/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Islamgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

27.07.2021BGBl. I Nr. 146/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Anzeige-, Melde- und Vorlageverpflichtungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet, über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, den jeweils anderen zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in den Paragraphen 14 und 21 genannten Personenkreis, sowie für innerreligionsgesellschaftliche Rechtsmittel gegen Wahlen in der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde.
  2. Absatz 2,Die Religionsgesellschaft hat dem Bundeskanzler
    1. Ziffer eins
      alle Einrichtungen der Religionsgesellschaft und Kultusgemeinden oder den Wechsel von Einrichtungen einer Kultusgemeinde zu einer anderen gemäß Paragraph 7, Ziffer 5,, sowie
    2. Ziffer 2
      die Funktionsträger und -trägerinnen einschließlich religiöser Funktionsträger und -trägerinnen auf Verlangen
    bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Von der Bekanntgabe nach Absatz 2, Ziffer 2, erfasst sind temporär tätige Funktionsträger und -trägerinnen, die nicht bereits bei einer Einrichtung der Religionsgesellschaft gemeldet sind.
  4. Absatz 4,Die Bekanntgabe oder deren Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, erfolgt unter Nennung der Funktion und deren Beginn, der Einrichtung einschließlich deren Anschrift, Angabe des Namens, des Geburtsdatums, der Staatsbürgerschaft und der Anschrift. Bei außenvertretungsbefugten Organen ist eine Kopie eines amtlich gültigen Lichtbildausweises für die Identifikation beizulegen und zudem sind eine Telefonnummer sowie eine E-Mailadresse bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinde und die Einrichtungen nach Paragraph 23, Absatz 4, sind zum Nachweis der Aufbringung der Mittel gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Rechnungslegung und diesbezüglichen Unterlagen hinsichtlich aller ihrer Einrichtungen auf Nachfrage innerhalb einer vom Bundeskanzler festzusetzenden Frist vorzulegen. Erfolgt die Finanzierung durch eine andere juristische Person, so sind auch die diesbezüglichen Unterlagen dieser vorzulegen.

Schlagworte

Anzeigeverpflichtung

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20009124

Dokumentnummer

NOR40235954