Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Islamgesetz 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 39/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
Untersagung von Veranstaltungen
§ 27.Paragraph 27,
Die Behörde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit oder der nationalen Sicherheit oder die Rechte und Freiheiten anderer ausgeht. Gefahren, die aus Anlass der Veranstaltung von Dritten ausgehen, stellen keinen Untersagungsgrund dar.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2015
Dokumentnummer
NOR40169828