Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
31.03.2015 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 65/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 131.03.201531.12.2015 BGBl. II Nr. 65/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrverbotskalender 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.03.2015BGBl. II Nr. 65/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph eins,

Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

  1. Ziffer eins
    am 3. April 2015 von 16 bis 22 Uhr, am 4. April 2015 von 10 bis 15 Uhr, am 25. April 2015 von 10 bis 22 Uhr und am 2. Juni 2015 von 10 bis 22 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
  2. Ziffer 2
    an allen Samstagen vom 4. Juli 2015 bis einschließlich 8. August 2015 sowie vom 22. August 2015 bis einschließlich 29. August 2015 in der Zeit von 10 bis 15 Uhr sowie am 7. August 2015 von 16 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und am 3. April 2015 und 3. Oktober 2015 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;
  3. Ziffer 3
    an allen Samstagen vom 4. Juli 2015 bis einschließlich 29. August 2015 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
    1. Litera a
      Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
    2. Litera b
      Ennstalstraße B320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500;
    3. Litera c
      Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
    4. Litera d
      Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
    5. Litera e
      Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
  4. Ziffer 4
    an allen Samstagen vom 27. Juni 2015 bis einschließlich 29. August 2015 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Wien Umgebung
verboten.

Schlagworte

Zielverkehr

Im RIS seit

31.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20009125

Dokumentnummer

NOR40169849