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Art. 6

Fassungen
ab 26.11.2009 — BGBl. III Nr. 39/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute26.11.2009 BGBl. III Nr. 39/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

26.11.2009BGBl. III Nr. 39/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

  1. Ziffer römisch sechs
    BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Erklärung, die nicht durch Vermittlung des Rates der Organisation beigelegt werden können, werden nach Artikel römisch siebzehn des ESA-Übereinkommens beigelegt.

Die Urschrift dieser Erklärung, geschehen zu Paris am 30. März 2007, deren deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Europäischen Weltraumorganisation hinterlegt; diese übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

Im RIS seit

01.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

20009127

Dokumentnummer

NOR40169861