Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2015,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 46/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 2

Dokumente, aus denen diese Vereinbarung besteht

2.1 Dieses Dokument, einschließlich all seiner Anhänge, bildet die gesamte Vereinbarung (nachfolgend als Vereinbarung bezeichnet) zwischen den Parteien für die Beistellung von Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen zur Unterstützung von UNIFIL.

2.2

Anhänge:

 

Anhang A:

Personal

 

 

1 – Voraussetzungen

 

 

2 – Rückvergütung

 

 

3 – Allgemeine Bestimmungen betreffend das Personal

 

 

Anlage 1 zu Anhang A: Die Ausrüstung des Soldaten – empfohlenes einsatzspezifisches Erfordernis

 

 

 

 

Anhang B:

Großgerät, das durch die Regierung bereitgestellt wird

 

 

1 – Voraussetzungen und Rückvergütungssätze

 

 

2 – Allgemeine Bestimmungen für Großgerät

 

 

3 – Verifizierung und Kontrollverfahren

 

 

4 – Transport

 

 

5 – Nutzungsfaktoren für die Mission

 

 

6 – Verlust oder Schäden

 

 

7 – Verlust oder Schäden im Transit

 

 

8 – Sonderausrüstung

 

 

9 – Haftung für Schäden an Großgerät, das einem Truppensteller gehört und von einem anderen Truppensteller benützt wird

 

 

Anlage 1 zu Anhang B – Rückvergütung für Sonderausrüstung

 

 

 

 

Anhang C:

Selbsterhaltung, die durch die Regierung bereitgestellt wird

 

 

1 – Voraussetzungen und Rückvergütungssätze

 

 

2 – Allgemeine Bestimmungen betreffend die Selbsterhaltung

 

 

3 – Verifizierung und Kontrollverfahren

 

 

4 – Transport

 

 

5 – Nutzungsfaktoren für die Mission

 

 

6 – Verlust oder Schäden

 

 

Anlage 1 zu Anhang C – Selbsterhaltungsdienste – Verteilung der Zuständigkeiten

 

 

Anlage 2 zu Anhang C – Selbsterhaltungsdienste – Freizeit- und Betreuungsausrüstung

 

 

 

 

Anhang D:

Grundsätze der Verifizierung und Leistungsstandards für Großgerät, das gemäß „Wet“ / „Dry Lease“-Vereinbarungen bereitgestellt wird

 

Anhang E:

Grundsätze der Verifizierung und Leistungsstandards für Kleingerät und Verbrauchsgüter, die im Rahmen der Selbsterhaltung bereitgestellt werden

 

Anhang F:

Begriffsbestimmungen

 

Anhang G:

Richtlinien (Aide-Mémoire) für truppenstellende Länder1

 

Anhang H:

Verhaltensstandards der Vereinten Nationen: Wir sind Personal bei friedenserhaltenden Missionen der Vereinten Nationen

__________________________

1Anhang G ist missionsspezifisch und nicht im gegenständlichen Dokument enthalten. Er wird gesondert verteilt. [Anmerkung: Anhang G wird durch die Vereinten Nationen nicht mehr missionsspezifisch erstellt, sondern es werden stattdessen die Allgemeinen Richtlinien für truppenstellende Länder verwendet. Diese sind in Anhang G wiedergegeben.]

Schlagworte

Freizeitausrüstung

Im RIS seit

13.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20009128

Dokumentnummer

NOR40169963