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Art. 5

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2015,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 46/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 5

Beitrag der Regierung

5.1 Die Regierung hat UNIFIL das in Anhang A angeführte Personal beizustellen. Jegliches Personal, das die in dieser Vereinbarung angegebene Obergrenze übersteigt, fällt in den nationalen Verantwortungsbereich und unterliegt daher nicht der Rückvergütung oder sonst einer Art von Unterstützung durch die Vereinten Nationen.

5.2 Die Regierung hat UNIFIL das in Anhang B angeführte Großgerät beizustellen. Die Regierung hat sicherzustellen, dass das Großgerät und das damit verbundene Kleingerät für die Dauer des Einsatzes von solchem Gerät zu UNIFIL die in Anhang D festgelegten Leistungsstandards erfüllt. Jegliche Ausrüstung, die die in dieser Vereinbarung angegebene Obergrenze übersteigt, fällt in den nationalen Verantwortungsbereich und unterliegt daher nicht der Rückvergütung oder sonst einer Art von Unterstützung durch die Vereinten Nationen.

5.3 Die Regierung hat UNIFIL das in Anhang C angeführte Kleingerät und die Verbrauchsgüter, die mit der Selbsterhaltung verbunden sind, beizustellen. Die Regierung hat sicherzustellen, dass das Kleingerät und die Verbrauchsgüter für die Dauer des Einsatzes von solchem Gerät zu UNIFIL die in Anhang E festgelegten Leistungsstandards erfüllen. Jegliche Ausrüstung, die die in dieser Vereinbarung angegebene Obergrenze übersteigt, fällt in den nationalen Verantwortungsbereich und unterliegt daher nicht der Rückvergütung oder sonst einer Art von Unterstützung durch die Vereinten Nationen.

Im RIS seit

13.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20009128

Dokumentnummer

NOR40169966