Kurztitel
Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2015,
Text
Artikel 5
Beitrag der Regierung
5.1 Die Regierung hat UNIFIL das in Anhang A angeführte Personal beizustellen. Jegliches Personal, das die in dieser Vereinbarung angegebene Obergrenze übersteigt, fällt in den nationalen Verantwortungsbereich und unterliegt daher nicht der Rückvergütung oder sonst einer Art von Unterstützung durch die Vereinten Nationen.
5.2 Die Regierung hat UNIFIL das in Anhang B angeführte Großgerät beizustellen. Die Regierung hat sicherzustellen, dass das Großgerät und das damit verbundene Kleingerät für die Dauer des Einsatzes von solchem Gerät zu UNIFIL die in Anhang D festgelegten Leistungsstandards erfüllt. Jegliche Ausrüstung, die die in dieser Vereinbarung angegebene Obergrenze übersteigt, fällt in den nationalen Verantwortungsbereich und unterliegt daher nicht der Rückvergütung oder sonst einer Art von Unterstützung durch die Vereinten Nationen.
5.3 Die Regierung hat UNIFIL das in Anhang C angeführte Kleingerät und die Verbrauchsgüter, die mit der Selbsterhaltung verbunden sind, beizustellen. Die Regierung hat sicherzustellen, dass das Kleingerät und die Verbrauchsgüter für die Dauer des Einsatzes von solchem Gerät zu UNIFIL die in Anhang E festgelegten Leistungsstandards erfüllen. Jegliche Ausrüstung, die die in dieser Vereinbarung angegebene Obergrenze übersteigt, fällt in den nationalen Verantwortungsbereich und unterliegt daher nicht der Rückvergütung oder sonst einer Art von Unterstützung durch die Vereinten Nationen.