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Art. 7d

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7d heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 46/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beistellung von Ressourcen für die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2015,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7 d

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 46/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 7d

Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die Regierung

7.22 Von der Regierung bereitgestellte militärische und jegliche zivile Angehörige des nationalen Kontingents, die dem nationalen Strafrecht des Truppenstellers unterliegen, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Regierung im Hinblick auf jegliche Verbrechen oder Vergehen, die durch sie begangen werden könnten, während sie der militärischen Komponente von UNIFIL zugewiesen sind. Die Regierung versichert den Vereinten Nationen, dass sie eine solche Gerichtsbarkeit bei solchen Verbrechen oder Vergehen ausüben wird.

7.23 Die Regierung versichert den Vereinten Nationen weiters, dass sie die jeweils erforderliche disziplinäre Zuständigkeit für alle anderen Handlungen von Fehlverhalten ausüben wird, die von Angehörigen des nationalen Kontingents der Regierung begangen werden, während sie der militärischen Komponente von UNIFIL zugewiesen sind, sofern es sich nicht um Verbrechen oder Vergehen handelt.

Im RIS seit

13.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20009128

Dokumentnummer

NOR40169972