Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 79/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2015 anzuwenden (vgl. § 4).Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2015 anzuwenden vergleiche Paragraph 4,).
Text
Inhalt der Meldung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die in § 1 genannten Sonderkreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September sowie 31. Dezember spätestens bis zum achten Bankarbeitstag des übernächsten Monats eine Eigenmittelmeldung gemäß der Anlage zu übermitteln. Die Meldepositionen sind mit ihrem absoluten Wert in Euro (EUR) anzugeben. Sämtliche Posten der Nummer 1 (Eigenmittel) beziehen sich auf die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Berichtigungsfassung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6, festgelegten Grundlagen.Die in Paragraph eins, genannten Sonderkreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September sowie 31. Dezember spätestens bis zum achten Bankarbeitstag des übernächsten Monats eine Eigenmittelmeldung gemäß der Anlage zu übermitteln. Die Meldepositionen sind mit ihrem absoluten Wert in Euro (EUR) anzugeben. Sämtliche Posten der Nummer 1 (Eigenmittel) beziehen sich auf die in der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Berichtigungsfassung Amtsblatt Nummer L 321 vom 30.11.2013 Seite 6, festgelegten Grundlagen.
(2)Absatz 2,Jedes Sonderkreditinstitut hat sämtliche Posten der Nummer 1 (Eigenmittel) der Anlage zu befüllen. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG haben zusätzlich die Zusatzdatenposten der Nummer 2.1, Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 21 BWG zusätzlich die Zusatzdatenposten der Nummer 2.2 und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13a BWG zusätzlich die Zusatzdatenposten der Nummer 2.3 zu befüllen.Jedes Sonderkreditinstitut hat sämtliche Posten der Nummer 1 (Eigenmittel) der Anlage zu befüllen. Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, InvFG 2011 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG haben zusätzlich die Zusatzdatenposten der Nummer 2.1, Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG zusätzlich die Zusatzdatenposten der Nummer 2.2 und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13 a, BWG zusätzlich die Zusatzdatenposten der Nummer 2.3 zu befüllen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Dokumentnummer
NOR40170028