Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 79/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 102/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2015 anzuwenden (vgl. § 4).Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 30. Juni 2015 anzuwenden vergleiche Paragraph 4,).
Text
Form der Meldung
§ 3.Paragraph 3,
Die Meldung gemäß § 2 ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen. Die Meldung gemäß Paragraph 2, ist in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Dokumentnummer
NOR40170029