Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Eigenmittelerfordernis
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016 haben das Eigenmittelerfordernis auf Grund der in den §§ 2 und 3 genannten Indizes zu ermitteln.Kleine Versicherungsvereine gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, VAG 2016 haben das Eigenmittelerfordernis auf Grund der in den Paragraphen 2 und 3 genannten Indizes zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Das Eigenmittelerfordernis hat dem jeweils höheren der beiden gemäß §§ 2 und 3 zu ermittelnden Indizes zu entsprechen.Das Eigenmittelerfordernis hat dem jeweils höheren der beiden gemäß Paragraphen 2 und 3 zu ermittelnden Indizes zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften über die Sicherheitsrücklage gemäß § 71 VAG 2016, welche gemäß § 45 VAG 2016 satzungsgemäß zu bilden ist und welche die individuellen Risiken des kleinen Versicherungsvereins ausreichend zu berücksichtigen hat, bleiben unberührt.Die Vorschriften über die Sicherheitsrücklage gemäß Paragraph 71, VAG 2016, welche gemäß Paragraph 45, VAG 2016 satzungsgemäß zu bilden ist und welche die individuellen Risiken des kleinen Versicherungsvereins ausreichend zu berücksichtigen hat, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170170