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Art. 18

Fassungen
ab 21.04.2015 — BGBl. III Nr. 51/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute21.04.2015 BGBl. III Nr. 51/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2015,

Typ

Vertrag - Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

21.04.2015BGBl. III Nr. 51/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 18

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. Ziffer eins, Litera a
    Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Litera b
    Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
    1. Litera i
      ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
    2. Sub-Litera, i, i
      nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
  3. Ziffer 2, Litera a
    Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
  4. Litera b
    Diese Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

Ziffer 3 Absatz 1 gilt auch für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die den Bediensteten der Repräsentanzen der Wirtschaftskammern eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat gezahlt werden.

Ziffer 4 Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.

Im RIS seit

07.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20009148

Dokumentnummer

NOR40170246