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Art. 2

Fassungen
ab 21.04.2015 — BGBl. III Nr. 51/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute21.04.2015 BGBl. III Nr. 51/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2015,

Typ

Vertrag - Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

21.04.2015BGBl. III Nr. 51/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

Ziffer eins Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

Ziffer 2 Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

Ziffer 3 Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. Litera a
    in Österreich:
    1. Litera i
      die Einkommensteuer;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Körperschaftsteuer;
    3. iii
      die Grundsteuer;
    4. Sub-Litera, i, v
      die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
    5. Litera v
      die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
  2. Litera b
    in Montenegro:
    1. Litera i
      die Körperschaftsteuer; und
    2. Sub-Litera, i, i
      die Einkommensteuer.

Ziffer 4 Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Im RIS seit

07.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20009148

Dokumentnummer

NOR40170230