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Art. 20

Fassungen
ab 21.04.2015 — BGBl. III Nr. 51/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute21.04.2015 BGBl. III Nr. 51/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2015,

Typ

Vertrag - Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

21.04.2015BGBl. III Nr. 51/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

ANDERE EINKÜNFTE

Ziffer eins Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

Ziffer 2 Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

Im RIS seit

07.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20009148

Dokumentnummer

NOR40170248