Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 21.04.2015 — BGBl. III Nr. 51/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute21.04.2015 BGBl. III Nr. 51/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2015,

Typ

Vertrag - Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

21.04.2015BGBl. III Nr. 51/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen zumindest sechs Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres, das nach dem Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt dessen Inkrafttretens beginnt, schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr in Bezug auf Steuern Anwendung, die zu Steuerjahren gehören, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. Juni 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Im RIS seit

07.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20009148

Dokumentnummer

NOR40170257