Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Horizontale GAP-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 30, Absatz eins,).
Text
Nutzungsarten
§ 16.Paragraph 16,
Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten,
Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen,
Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen,
sonstige auszuweisende Nutzungsarten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Dokumentnummer
NOR40170278