Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Horizontale GAP-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Nutzungsarten
§ 16.Paragraph 16,
Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die Sammelanträge (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten,
Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen,
Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen,
naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen,
sonstige auszuweisende Nutzungsarten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40200851