Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Horizontale GAP-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22aParagraph 22 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 22a.Paragraph 22 a,
Die AMA hat nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist gemäß Art. 11 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern innerhalb von 26 Kalendertagen nach Ablauf der in § 21 Abs. 1 genannten Einreichfrist mitzuteilen. Die AMA hat nach Ablauf der in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Einreichfrist gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, eine Vorabprüfung der eingereichten Anträge mittels Gegenkontrolle der Antragsdaten durchzuführen und die Ergebnisse den Betriebsinhabern innerhalb von 26 Kalendertagen nach Ablauf der in Paragraph 21, Absatz eins, genannten Einreichfrist mitzuteilen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2021
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40233091