Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Horizontale GAP-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22bParagraph 22 b
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Änderung des Sammelantrags bei Flächennutzung im Umweltinteresse
§ 22b.Paragraph 22 b,
Der Sammelantrag kann gemäß Art. 15 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 geändert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Sammelantrag kann gemäß Artikel 15, Absatz 2, dritter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, geändert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Änderung betrifft Flächennutzungen im Umweltinteresse.
Der Gewichtungsfaktor der im Umweltinteresse genutzten Flächen bleibt unverändert oder wird infolge der Änderung niedriger.
Es ist ein hinreichender Grund für die beabsichtigte Änderung, wie zum Beispiel Nutzungsänderung infolge Trockenheit oder Schädlingsbefall, gegeben.
Die Änderung hat bis spätestens 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen.
Die Erfüllung der Kriterien für die geänderte Flächennutzung ist durch entsprechende Pflegemaßnahmen sicherzustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 392/2020
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40226384