Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
08.05.2015 bis 31.10.2022 — BGBl. II Nr. 100/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2508.05.201531.10.2022 BGBl. II Nr. 100/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

08.05.2015BGBl. II Nr. 100/2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 30, Absatz eins,).

Text

GLÖZ-Mindeststandards

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die GLÖZ-Mindeststandards gemäß Artikel 94, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1306 aus 2013, sind in der Anlage 2 festgelegt.
  2. Absatz 2,Für die Antragsjahre 2015 und 2016 finden für Dauergrünlandflächen unbeschadet der Verpflichtung zur Erhaltung des Dauergrünlands gemäß Artikel 45, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die in den Absatz 3 und 4 genannten Vorgaben Anwendung.
  3. Absatz 3,Dauergrünlandflächen auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% dürfen nicht umgebrochen werden, außer es handelt sich um
    1. Ziffer eins
      einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
    2. Ziffer 2
      einen Umbruch von Dauergrünlandflächen
      1. Litera a
        zur Anlage von Dauerkulturen oder
      2. Litera b
        von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.
  4. Absatz 4,Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben – soweit nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 eine Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch notwendig ist – im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:
    1. Ziffer eins
      einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
    2. Ziffer 2
      einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170287