Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Horizontale GAP-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 30, Absatz eins,).
Text
GLÖZ-Mindeststandards
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die GLÖZ-Mindeststandards gemäß Art. 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 sind in der Anlage 2 festgelegt.Die GLÖZ-Mindeststandards gemäß Artikel 94, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1306 aus 2013, sind in der Anlage 2 festgelegt.
(2)Absatz 2,Für die Antragsjahre 2015 und 2016 finden für Dauergrünlandflächen unbeschadet der Verpflichtung zur Erhaltung des Dauergrünlands gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die in den Abs. 3 und 4 genannten Vorgaben Anwendung.Für die Antragsjahre 2015 und 2016 finden für Dauergrünlandflächen unbeschadet der Verpflichtung zur Erhaltung des Dauergrünlands gemäß Artikel 45, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die in den Absatz 3 und 4 genannten Vorgaben Anwendung.
(3)Absatz 3,Dauergrünlandflächen auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% dürfen nicht umgebrochen werden, außer es handelt sich um
einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
einen Umbruch von Dauergrünlandflächen
zur Anlage von Dauerkulturen oder
von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.
(4)Absatz 4,Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben – soweit nicht gemäß § 9 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 eine Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch notwendig ist – im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben – soweit nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 eine Bewilligung zum Dauergrünlandumbruch notwendig ist – im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:
einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40170287