Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Horizontale GAP-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 30, Absatz eins,).
Text
Frühwarnsystem
§ 26.Paragraph 26,
In Anwendung des Art. 99 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgt bei Verstößen mit geringer Schwere, begrenztem Ausmaß und geringer Dauer und ohne direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier anstelle einer Kürzung eine Frühwarnung, mit der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf zu treffende Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. In Anwendung des Artikel 99, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfolgt bei Verstößen mit geringer Schwere, begrenztem Ausmaß und geringer Dauer und ohne direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier anstelle einer Kürzung eine Frühwarnung, mit der dem Begünstigten die Feststellungen mitgeteilt werden und auf zu treffende Abhilfemaßnahmen verwiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40170288