Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Horizontale GAP-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten
§ 27.Paragraph 27,
Der AMA sind zu den von Art. 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen folgende Informationen, die zur Wahrnehmung ihres gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich sind, mitzuteilen: Der AMA sind zu den von Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfassten Rechtsnormen folgende Informationen, die zur Wahrnehmung ihres gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich sind, mitzuteilen:
von den zur Vollziehung der von Art. 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 und die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance erforderlich sind,von den zur Vollziehung der von Artikel 93 und 94 in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 69, der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, und die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance erforderlich sind,
von den in § 24 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen die Berichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 undvon den in Paragraph 24, Ziffer 2 und 3 genannten Kontrollstellen die Berichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 72, der Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, und
von den Gerichten und den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz bzw. von den Staatsanwaltschaften zum in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von Strafverfahren – ausgenommen bei Einstellungen und Freisprüchen – alle Informationen betreffend Art, Umfang und Zeitpunkt von Verstößen gegen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte Rechtsvorgaben, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden.von den Gerichten und den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz bzw. von den Staatsanwaltschaften zum in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von Strafverfahren – ausgenommen bei Einstellungen und Freisprüchen – alle Informationen betreffend Art, Umfang und Zeitpunkt von Verstößen gegen in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, genannte Rechtsvorgaben, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Dokumentnummer
NOR40200854