Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
08.05.2015 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 100/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2801.01.201731.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 387/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
§ 2808.05.201531.12.2016 BGBl. II Nr. 100/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

08.05.2015BGBl. II Nr. 100/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. II Nr. 387/2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 30, Absatz eins,).

Text

5. Abschnitt

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, ist von den Landwirtschaftskammern durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die die landwirtschaftliche Betriebsberatung durchführenden Berater haben
    1. Ziffer eins
      als fachliche Qualifikation den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eines Studiums an einer Fachhochschule oder Universität und
    2. Ziffer 2
      als methodische Qualifikation eine pädagogische Zusatzqualifikation
    nachzuweisen. Sofern die Landwirtschaftskammern nicht alle Themen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung durch eigenes Personal abzudecken vermögen, können sie auch auf externe Dienstleister zurückgreifen, für die die Anforderung der methodischen Qualifikation nicht gilt.
  3. Absatz 3,Das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung umfasst die
    1. Ziffer eins
      Cross-Compliance-Verpflichtungen auf betrieblicher Ebene,
    2. Ziffer 2
      dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden einschließlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für den Anbau oder die Beweidung geeigneten Zustand,
    3. Ziffer 3
      im Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums in Österreich 2014-2020 auf betrieblicher Ebene vorgesehenen Maßnahmen, die die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, die Innovation, die Ausrichtung auf den Markt und die Förderung des Unternehmertums zum Gegenstand haben,
    4. Ziffer 4
      im Aktionsprogramm Nitrat sowie im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan – NGP 2009 festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstigten, wie insbesondere Einträge und Einbringung von Schadstoffen und Wasserentnahmen,
    5. Ziffer 5
      für die Begünstigten maßgeblichen allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sowie
    6. Ziffer 6
      im Österreichischen Programm für die ländliche Entwicklung 2014-2020 dargelegten einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der Sicherstellung einer Nichtweitergabe der im Zuge der Beratungstätigkeit erhaltenen persönlichen und betrieblichen Informationen oder Daten haben die Landwirtschaftskammern jeweils bis Ende März dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Beratungstätigkeit mit quantitativem Leistungsnachweis (Anzahl der erreichten Betriebe bzw. Teilnehmeranzahl bei Weiterbildungsveranstaltungen) und qualitativem Leistungsnachweis (Analyse und Schlussfolgerungen zu den erbrachten Beratungsleistungen) zu übermitteln. Dem Nachweis ist eine Liste mit den Namen und der fachlichen und methodischen Qualifikation der Berater anzuschließen, welche die landwirtschaftliche Betriebsberatung erbracht haben.

Schlagworte

Klimaschutz, Düngemittel

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170290