Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
08.05.2015 bis 31.10.2022 — BGBl. II Nr. 100/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2908.05.201531.10.2022 BGBl. II Nr. 100/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Horizontale GAP-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

08.05.2015BGBl. II Nr. 100/2015

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden vergleiche Paragraph 30, Absatz eins,).

Text

6. Abschnitt
Regeln für die Zahlstelle

Übertragung von Zahlstellenaufgaben

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Bei Übertragung von Zahlstellenaufgaben gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, hat die AMA eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß Paragraph 6, MOG andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung gemäß Anhang römisch eins Punkt C zur Verordnung (EU) Nr. 907 aus 2014, hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Pflichten der mit Aufgaben der Zahlstelle betrauten anderen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      Art, Inhalt und Übermittlungszeitpunkt der zu liefernden Informationen und
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung der anderen Einrichtung gegenüber der Zahlstelle, dass sie ihren Aufgaben tatsächlich nachkommt, sowie eine Beschreibung die hierzu eingesetzten Mittel
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die mit Aufgaben der Zahlstelle beauftragten anderen Einrichtungen haben die von der AMA durchzuführenden Kontrollen über die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zuzulassen. Paragraph 13, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

12.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170291