Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Familien und Jugend
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ressortspezifische theoretische Ausbildung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die ressortspezifische theoretische Ausbildung sind aus nachstehender Tabelle
in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 zwei unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 wählbare Prüfungsfächer undin den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 zwei unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz eins, wählbare Prüfungsfächer und
in den übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen ein Prüfungsfach in der vorgeschriebenen Dauer zu absolvieren:
Ressortspezifische Prüfungsfächer | Verwendungsgruppen* | Dauer in Tagen |
Kinder-, Jugendhilferecht | A/B/C/D | 4/3/2/1 |
Lastenausgleich - Das Familienlastenausgleichsgesetz | A/B/C/D | 4/3/2/1 |
Nationale und internationale Familienpolitik | A/B/C/D | 4/3/2/1 |
Nationale und internationale Jugendpolitik | A/B/C/D | 4/3/2/1 |
Präsidiale Angelegenheiten | A/B/C/D | 4/3/2/1 |
* gilt analog für die Verwendungsgruppen A1, A2, A3, A4 und die Entlohnungsgruppen v1, v2, v3, v4 sowie h1, h2 und h3.
(2)Absatz 2,Für Bedienstete des Rechnungsdienstes ist als ein Fachbereich ein weiteres inhaltlich geeignetes Modul gem. § 6 Abs.1 Z 3 zu wählen.Für Bedienstete des Rechnungsdienstes ist als ein Fachbereich ein weiteres inhaltlich geeignetes Modul gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, zu wählen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Kinderrecht
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170332