Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 13
Berechnung der österreichischen Leistungen
1.Ziffer eins Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige sterreichische Stelle die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei indische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige sterreichische Stelle die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu berechnen, wobei indische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
2.Ziffer 2 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40170357