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Art. 15

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. III Nr. 60/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.07.2015 BGBl. III Nr. 60/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2015,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. III Nr. 60/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Amtshilfe

Ziffer eins Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

Ziffer 2 Die zuständigen Behörden und zuständigen Stellen der Vertragsstaaten haben einander innerhalb ihres Aufgabenbereiches:

  1. Litera a
    über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und
  2. Litera b
    über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.

Ziffer 3 Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die zuständigen Behörden und zuständigen Stellen der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

Ziffer 4 Die Behörden und Stellen der Vertragsstaaten können miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

Ziffer 5 Die Behörden und Stellen eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

Ziffer 6 Verlangt die zuständige Stelle eines Vertragsstaates, dass sich ein Antragsteller oder Berechtigter, der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieser Stelle auf ihre Kosten von der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu veranlassen oder durchzuführen. Im Falle einer medizinischen Untersuchung, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten durchzuführen ist, wird diese Untersuchung von der Stelle des Aufenthalts- oder Wohnortes auf ihre Kosten veranlasst oder durchgeführt.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Im RIS seit

22.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009155

Dokumentnummer

NOR40170359