Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
1.Ziffer eins Dieses Abkommen bezieht sich:
in Bezug auf Österreich
auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und
nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung;nur hinsichtlich des Abschnittes römisch zwei auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung;
in Bezug auf Indien auf die Rechtsvorschriften über
die Alters- und Hinterbliebenenrente für Beschäftigte;
die Rente für Beschäftigte bei dauerhafter und voller Invalidität.
2.Ziffer 2 Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Schlagworte
Krankenversicherung, Altersrente
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40170346