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Art. 21

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. III Nr. 60/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.07.2015 BGBl. III Nr. 60/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2015,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. III Nr. 60/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 21

Rückforderungen

Ziffer eins Hat eine zuständige Stelle eines Vertragsstaates zu viel an Leistung gezahlt, so kann diese Überzahlung von der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, zu Gunsten dieser Stelle einbehalten werden.

Ziffer 2 Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates einen Leistungsanspruch für einen Zeitraum, während dessen sie oder ihre Familienangehörigen Leistung der Sozialhilfe von einem Sozialhilfeträger des anderen Vertragsstaates erhalten haben, so wird diese Leistung auf Ersuchen und zu Gunsten des Sozialhilfeträgers, der Anspruch auf eine Erstattung hat, einbehalten, wie wenn dieser Sozialhilfeträger ein Sozialhilfeträger im Gebiet des ersten Vertragsstaates wäre. Es besteht keine Verpflichtung zum Einbehalt, wenn die Stelle die Leistung bereits gezahlt hat bevor sie Kenntnis von den Leistungen des Sozialhilfeträgers erlangte.

Im RIS seit

22.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009155

Dokumentnummer

NOR40170365