Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 21
Rückforderungen
1.Ziffer eins Hat eine zuständige Stelle eines Vertragsstaates zu viel an Leistung gezahlt, so kann diese Überzahlung von der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, zu Gunsten dieser Stelle einbehalten werden.
2.Ziffer 2 Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates einen Leistungsanspruch für einen Zeitraum, während dessen sie oder ihre Familienangehörigen Leistung der Sozialhilfe von einem Sozialhilfeträger des anderen Vertragsstaates erhalten haben, so wird diese Leistung auf Ersuchen und zu Gunsten des Sozialhilfeträgers, der Anspruch auf eine Erstattung hat, einbehalten, wie wenn dieser Sozialhilfeträger ein Sozialhilfeträger im Gebiet des ersten Vertragsstaates wäre. Es besteht keine Verpflichtung zum Einbehalt, wenn die Stelle die Leistung bereits gezahlt hat bevor sie Kenntnis von den Leistungen des Sozialhilfeträgers erlangte.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40170365