Kurztitel
Soziale Sicherheit (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2015,
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Übergangsbestimmungen
1.Ziffer eins Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem In-Kraft-Treten.
2.Ziffer 2 Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
3.Ziffer 3 Soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt, gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
4.Ziffer 4 Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
5.Ziffer 5 Leistungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
6.Ziffer 6 Bei der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 beginnt die dort genannte Entsendezeit einer Person, die vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens in den anderen Vertragsstaat entsendet wurde, mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens.