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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. III Nr. 60/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.2015 BGBl. III Nr. 60/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2015,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. III Nr. 60/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

Leistungstransfer

Ziffer eins Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Leistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt oder geändert werden, weil sich die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt.

Ziffer 2 Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen, wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhalten.

Ziffer 3 Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage.

Im RIS seit

22.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009155

Dokumentnummer

NOR40170349