Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 61/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1)Absatz eins,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten direkt in Verbindung treten.
(2)Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen und angemessenen gemeinsamen Verfahren und Formblätter (in deutscher und englischer Sprache sowie in Hindi) festzulegen.
(3)Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 2 haben die Verbindungsstellen ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
NOR40170372