Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ELGA-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17kParagraph 17 k
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Meldung
§ 17k.Paragraph 17 k,
(1)Absatz eins,Vor Aufnahme des Betriebes von Datenspeichern und Verweisregistern ist der Bundesministerin für Gesundheit eine Meldung mit folgendem Inhalt zu erstatten:
Name(n) oder Bezeichnung des Betreibers,
die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Betreiber keine natürliche Person ist,
Identifikatoren des Betreibers einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß § 8 E-GovG,Identifikatoren des Betreibers einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG,
Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Betreibers,
Name und Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß § 17f Abs. 3 im Namen des Betreibers beantragen dürfen sowieName und Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Paragraph 17 f, Absatz 3, im Namen des Betreibers beantragen dürfen sowie
Angaben zur geografischen Lokalisierung des Betreibers.
(2)Absatz 2,Der Meldung gemäß Abs. 1 ist das IT-Sicherheitskonzept gemäß § 8 GTelG 2012 beizulegen.Der Meldung gemäß Absatz eins, ist das IT-Sicherheitskonzept gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 beizulegen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit hat Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern gemäß § 24 Abs. 2 GTelG 2012 den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.Die Bundesministerin für Gesundheit hat Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern gemäß Paragraph 24, Absatz 2, GTelG 2012 den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
(4)Absatz 4,Auf Verfahren zur Untersagung gemäß Abs. 3 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.Auf Verfahren zur Untersagung gemäß Absatz 3, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2015
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40176251