Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ELGA-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
7. Abschnitt
Sicherheitsanforderungen für ELGA
Zeitliche Verfügbarkeit
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben
die Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 3)die Komponentenverfügbarkeit (Paragraph 2, Ziffer 3,)
während der Kernzeit (Abs. 2) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,während der Kernzeit (Absatz 2,) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,
außerhalb der Kernzeit (Abs. 2) in hohem Maße sicherzustellen,außerhalb der Kernzeit (Absatz 2,) in hohem Maße sicherzustellen,
auf Störungen unverzüglich zu reagieren, wobei Störungen außerhalb der Kernzeit jedenfalls im nächsten Kernzeitfenster bearbeitet werden müssen,
auf sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu reagieren,
zu gewährleisten, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt und
die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Kernzeit
ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 30. Juni 2025 die Zeit an einem Werktag
zwischen 8:30 Uhr und 16:30 Uhr von Montag bis Donnerstag und
zwischen 8:30 Uhr und 13:30 Uhr an einem Freitag, und
ab 1. Juli 2025 die Zeit an einem Werktag
zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr von Montag bis Freitag und
zwischen 8:00 und 12:00 Uhr am 24. und 31. Dezember.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268227