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§ 26 ELGA-VO 2015

Fassungen
ab 01.04.2025 — BGBl. II Nr. 11/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.04.2025 BGBl. II Nr. 11/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ELGA-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.04.2025BGBl. II Nr. 11/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Technische Sicherheitsanforderungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben
    1. Ziffer eins
      die Aktualität der für die Zwecke von ELGA eingesetzten Software sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      durch das Ergreifen von geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind,
    3. Ziffer 3
      die Ausführungsbestimmungen der in Absatz 2, angeführten Zertifikate gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren und
    4. Ziffer 4
      die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Bei der Übermittlung von ELGA-Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 2, Ziffer 10, GTelG 2012) und übermittelten Betreibern von ELGA-Komponenten ausschließlich die von dem empfangenen Betreiber von ELGA-Komponenten zur Verfügung gestellten Zertifikate verwendet werden.
  3. Absatz 3,Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß Paragraph 8, GTelG 2012 zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268234