Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ELGA-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (§ 13 Abs. 3 Z 2 und Z 3 GTelG 2012)Speicherung von Laborbefunden und Befunden der bildgebenden Diagnostik (Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, GTelG 2012)
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Speicherung durch Krankenanstalten:
Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012, jeweils im Rahmen der ambulanten Behandlung, verpflichtet.Ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012, jeweils im Rahmen der ambulanten Behandlung, verpflichtet.
Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012, jeweils im von ambulanten, stationären und telemedizinischen Behandlungen, verpflichtet.Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Krankenanstalten zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 und zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012, jeweils im von ambulanten, stationären und telemedizinischen Behandlungen, verpflichtet.
(2)Absatz 2,Speicherung durch Angehörige des ärztlichen Berufes im niedergelassenen Bereich:
Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene (§ 3 Abs. 3 Z 1) zur Speicherung von Laborbefunden gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfachs Medizinisch-Chemische Labordiagnostik und des Sonderfachs Klinische Mikrobiologie und Hygiene (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,) zur Speicherung von Laborbefunden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GTelG 2012 verpflichtet.
Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie (§ 3 Abs. 3 Z 2) zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 verpflichtet.Ab 1. Juli 2025 sind die freiberuflichen Fachärzte und Fachärztinnen des Sonderfaches Radiologie (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,) zur Speicherung von Befunden der bildgebenden Diagnostik gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, GTelG 2012 verpflichtet.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtungstermine nach Abs. 2 erstrecken sich nichtDie Verpflichtungstermine nach Absatz 2, erstrecken sich nicht
auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 2 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet undauf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Absatz 2, anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet und
auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach § 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.auf Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, sofern eine Abwägung nach Paragraph 49, Absatz 7, ÄrzteG 1998 ergibt, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre.
(4)Absatz 4,Unter telemedizinischer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung versteht man eine örtlich und/oder zeitlich asynchron, im Einklang mit berufsrechtlichen Vorschriften erbrachte Behandlung. Dazu zählen insbesondere Telekonsultation, Telekonferenz, Teletherapie, Telechirurgie, Teleradiologie und Telepathologie.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268200