Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fernabsatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 105/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Arzneispezialitäten, die versendet werden, sind so zu transportieren, dass
die Kennzeichnung nicht verloren geht,
sie weder andere Erzeugnisse oder Materialien kontaminieren oder durch diese kontaminiert werden,
ausreichende Vorkehrungen gegen Auslaufen, Beschädigung und Diebstahl bestehen,
sie weder in unvertretbarem Maße Hitze, Kälte, Licht, Feuchtigkeit oder einem anderen schädlichen Einfluss noch mikrobiellem Befall oder Ungeziefer ausgesetzt sind,
sie beim Be- und Entladen vor Witterungseinflüssen geschützt sind, und
sie sicher vor Zugriff durch Unbefugte sind.
(2)Absatz 2,Die Transportverpackung ist zu qualifizieren, der Transportprozess, insbesondere die Transportdauer und Transporttemperatur, ist auf Grundlage des Qualitätsrisikomanagements zu validieren.
(3)Absatz 3,Die Transportverpackung darf keinen Hinweis darauf enthalten, dass es sich bei den versendeten Produkten um Arzneispezialitäten handelt. Transportverpackungen sind so zu wählen, dass es leicht zu überprüfen ist, ob die Verpackung unberechtigt geöffnet oder sonst beschädigt wurde oder ob eine Entnahme oder Beschädigung des Packungsinhalts erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268135