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Art. 13

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 65/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 65/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2015,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 65/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 13

UMRECHNUNG UND TRANSFER VON EINNAHMEN

Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen aus dem Hoheitsgebiet, in dem die Einnahmen getätigt wurden, frei und umgehend zum offiziellen Wechselkurs in sein Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.

Im RIS seit

22.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015

Gesetzesnummer

20009159

Dokumentnummer

NOR40170438