Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 65/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2015,
Typ
Vertrag – Tadschikistan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 13
UMRECHNUNG UND TRANSFER VON EINNAHMEN
Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen aus dem Hoheitsgebiet, in dem die Einnahmen getätigt wurden, frei und umgehend zum offiziellen Wechselkurs in sein Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170438