Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 65/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 65/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2015,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 65/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 19

ABÄNDERUNGEN

1. Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so kann sie jederzeit um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Konsultationen, die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können, beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren.

2. Dieses Abkommen kann mit einem separaten Protokoll abgeändert werden, das dann integraler Bestandteil dieses Abkommens wird.

Dieses Protokoll wird von jeder Vertragspartei genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die beiden Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel die Notifikation übermittelt haben, dass in den Staaten der Vertragsparteien die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.

3. Änderungen des Anhangs können direkt zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden und treten in Kraft, wenn sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt werden.

Im RIS seit

22.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015

Gesetzesnummer

20009159

Dokumentnummer

NOR40170444