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Art. 9

Fassungen
ab 01.05.2015 — BGBl. III Nr. 65/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.05.2015 BGBl. III Nr. 65/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2015,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2015BGBl. III Nr. 65/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN, NACHWEISEN UND ERLAUBNISSCHEINEN

1. Die Vertragsparteien erkennen für die Durchführung der vereinbarten Luftverkehrsdienste Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungsnachweise und Erlaubnisscheine, die gemäß den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei, einschließlich im Falle der Republik Österreich, den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union, von der jeweils anderen Vertragspartei für die Durchführung der vereinbarten Luftverkehrsdienste erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für die Erteilung und Anerkennung solcher Zeugnisse oder Erlaubnisscheine mindestens den im Abkommen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

2. Absatz (1) gilt auch für ein Luftverkehrsunternehmen, das von der Republik Österreich namhaft gemacht wurde und dessen gesetzliche Kontrolle von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeübt und aufrechterhalten wird.

3. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, die Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Erlaubnisscheinen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der jeweils anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat erteilt oder für gültig anerkannt wurden, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet zu verweigern.

Im RIS seit

22.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015

Gesetzesnummer

20009159

Dokumentnummer

NOR40170434