Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einzelhandel-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Verhältniszahlen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Gemäß § 8 Abs. 12 BAG werden abweichend vom § 8 Abs. 5 BAG folgende Regelungen betreffend der Verhältniszahlen festgelegt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, BAG werden abweichend vom Paragraph 8, Absatz 5, BAG folgende Regelungen betreffend der Verhältniszahlen festgelegt.
(2)Absatz 2,Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt:
eine fachlich einschlägig ausgebildete Person
ein Lehrling,
zwei bis drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen
zwei Lehrlinge,
vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen
drei Lehrlinge,
fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen
vier Lehrlinge,
sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen
fünf Lehrlinge,
neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen
sechs Lehrlinge,
ab zwölf fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je drei Personen ein weiterer Lehrling.
(3)Absatz 3,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder § 29 BAG mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des Paragraph 28, oder Paragraph 29, BAG mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4)Absatz 4,Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5)Absatz 5,Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6)Absatz 6,Ein/eine Ausbilder/in ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 5 BAG als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er/sie jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er/sie als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er/sie Lehrlinge ausbildet.Ein/eine Ausbilder/in ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 5, BAG als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er/sie jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er/sie als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er/sie Lehrlinge ausbildet.
(7)Absatz 7,Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder/innen sind einzuhalten:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein/eine Ausbilder/in, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Auf je fünfzehn Lehrlinge zumindest ein/eine Ausbilder/in, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl gemäß Abs. 2 darf jedoch nicht überschritten werden.Die Verhältniszahl gemäß Absatz 2, darf jedoch nicht überschritten werden.
(8)Absatz 8,Ein/eine Ausbilder/in, der/die mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b BAG – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b BAG der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.Ein/eine Ausbilder/in, der/die mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, BAG – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, BAG der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170492