Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einzelhandel-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 113/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Arbeitsgebiet
§ 2.Paragraph 2,
Das Arbeitsgebiet des/der Einzelhandelskaufmanns/frau umfasst insbesondere:
fachkräftebezogene Tätigkeiten in Handelsunternehmen oder anderen selbstständigen Unternehmen mit unterschiedlichen Größen, Betriebsformen und Sortimenten, wobei
die Verkaufstätigkeit der Mittelpunkt des kaufmännischen Aufgabenfeldes ist.
Darüber hinaus steuern sie den Waren- und Datenfluss in beratungs- und selbstbedienungsorientierten Betrieben und
unterstützen Unternehmensprozesse aus betriebswirtschaftlicher und kundenorientierter Sicht von der Beschaffung bis zum Verkauf.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170483