Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier, BGBl. Nr. 140/1976, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet des Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier, BGBl. Nr. 256/1977 tritt unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1977, tritt unbeschadet des Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170531