Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. II Nr. 115/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.06.2015 BGBl. II Nr. 115/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 115/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1976,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet des Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1977, tritt unbeschadet des Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Schlagworte

Goldschmied

Im RIS seit

27.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20009164

Dokumentnummer

NOR40170531