Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Gestalten und Ausarbeiten von eigenen Entwürfen sowie Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen,
Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,
Bearbeiten und Umformen von Werkstoffen durch spanende und spanlose Bearbeitung,
Herstellen von einschlägigen lösbaren und unlösbaren Verbindungen sowie von beweglichen Verbindungen,
Anfertigen von Funktionsteilen wie Verschlüsse, Manschetten oder Broschierungen,
Behandeln und Veredeln von Oberflächen sowie Einsetzen und Fassen von Edel- und Schmucksteinen sowie von Perlen,
Passen und Montieren von Einzelteilen zu einfachen Schmuck- oder kunsthandwerklichen Gegenständen,
Herstellen und Ausfertigen von Schmuck- oder kunsthandwerklichen Gegenständen einschließlich der notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten,
Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck- oder kunsthandwerklichen Gegenständen.
Schlagworte
Werkstoff, Edelstein, Vorarbeit
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170521