Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. II Nr. 116/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.06.2015 BGBl. II Nr. 116/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hafner/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 116/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hafner/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2009,, tritt unbeschadet des Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Hafner/in ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hafner/in auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Hafner/in gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hafner/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

28.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015

Gesetzesnummer

20009165

Dokumentnummer

NOR40170554