Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hafner/in-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hafner/in, BGBl. II Nr. 193/2009, tritt unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hafner/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2009,, tritt unbeschadet des Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Hafner/in ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hafner/in auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Hafner/in ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hafner/in auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Hafner/in gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hafner/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Hafner/in gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hafner/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170554