Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. II Nr. 119/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.06.2015 BGBl. II Nr. 119/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 119/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Baumaschinentechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2000,, und Landmaschinentechniker, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 1998,, alle in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet des Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 in den Lehrberufen Baumaschinentechnik oder Landmaschinentechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in den Ausbildungsordnungen gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsordnungen antreten.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Baumaschinentechnik oder Landmaschinentechniker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik voll anzurechnen.

Schlagworte

Landmaschinentechnik

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20009166

Dokumentnummer

NOR40170567