Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
93/02 Passagier- und Fahrgastrechte
Text
Zusammenarbeit
§ 7.Paragraph 7,
Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat bei der Behandlung von grenzüberschreitenden Beschwerdegegenständen mit betroffenen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen zu arbeiten. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat sich bezüglich ihrer Tätigkeit auch an einem Austausch allgemeiner Informationen mit betroffenen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beteiligen.
Schlagworte
Passagierrecht
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170582