Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, BGBl. Nr. 525/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1989,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet des Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, BGBl. Nr. 348/1990, tritt unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1990,, tritt unbeschadet des Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Reinigungstechnik voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Reinigungstechnik voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2015
Dokumentnummer
NOR40170618