Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.06.2015 — BGBl. II Nr. 126/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.06.2015 BGBl. II Nr. 126/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2015BGBl. II Nr. 126/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1989,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet des Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1990,, tritt unbeschadet des Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Reinigungstechnik voll anzurechnen.

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20009169

Dokumentnummer

NOR40170618