Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
31.05.2016 bis 30.06.2025 — BGBl. II Nr. 127/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1731.05.201630.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 127/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2025
§ 1727.05.201530.05.2016 BGBl. II Nr. 118/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Labortechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

31.05.2016BGBl. II Nr. 127/2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Labortechnik treten mit 1. Juni 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 15 betreffend Lehrabschlussprüfung und Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Labortechnik treten mit 1. Januar 2017 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Chemielabortechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet des Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet des Absatz 4, ab 1. Juni 2015 nicht mehr eingetreten werden.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Labortechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2016, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2017 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2018 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Chemielabortechnik gemäß Absatz 3, weiterhin anzuwenden (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Prüfungsordnung gemäß Absatz 3, antreten.
  5. Absatz 5,Die Änderung im Paragraph eins, Absatz 4, tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 127/2016

Schlagworte

Lehrzeit

Im RIS seit

30.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Gesetzesnummer

20009170

Dokumentnummer

NOR40181320